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Was tun bei Kontopfändung?

Die Grundvoraussetzung für eine Kontopfändung ist ein rechtskräftiger Titel. Der Zugriff auf ein Konto kann somit nicht unerwartet erfolgen. Im Vorfeld erfolgt die offizielle Zustellung eines Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid oder eines rechtskräftigen Gerichtsurteils. Eine weitere Möglichkeit ist die Kontenpfändung aus notariellen Schuldanerkenntnissen heraus, wenn die hierzu vereinbarte Ratenzahlung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und man sich bei der Unterzeichnung einer Vollstreckung hieraus unterworfen hat. Auch dieses Schriftstück und die hieraus möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung, sind einem betroffenen Schuldner also bekannt.

Steht eine Kontopfändung an, ist es für den Schuldner wichtig zu wissen, dass ihm ein sogenannter Pfändungsfreibetrag zusteht. Dieser wird vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung von etwaigen unterhaltspflichtigen Personen (z.B. Kindern) in Tabellen genau geregelt und beträgt bei einer alleinstehenden Person momentan rd. 985 Euro. Ab dem 01.01.2012 muss hierfür ein spezielles Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden. Dieses Konto soll einzig auf den betroffenen Schuldner lauten und darf im Laufe der Zeit kein angespartes Guthaben ausweisen, da dieses ansonsten ebenfalls gepfändet wird. Die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto muss somit rechtzeitig bei der Bank beantragt werden und hat keinen Einfluss auf etwaige Schufa-Auskünfte. Gemeinsam geführte Konten (z.B. von Eheleuten) sollten sofort gekündigt und in Einzelkonten pro Person umgewandelt werden.

Neben dem monatlichen Pfändungsfreibetrag gibt es Einnahmen, die nicht gepfändet werden dürfen. Dazu zählen berufliche Reisekostenerstattungen, Zulagen für Nacht- oder Feiertagsarbeit, Auslösebeträge bei Montagetätigkeiten und 50 % von Überstundenbezahlungen. In diesen Fällen sollte eine Barauszahlung mit dem jeweiligen Arbeitgeber vereinbart werden oder eine Überweisung auf das Konto des Ehepartners erfolgen. Bei einer Lohnpfändung muss der Arbeitgeber diese Gehaltsanteile nicht an den Gläubiger abführen, aber bei einer Kontenpfändung ist es der Bank nicht zuzumuten, monatlich diese variablen Anteile zu berücksichtigen. Von daher wird bei Kontopfändungen jeder Betrag – über den gesetzlichen Pfändungsfreibetrag – seitens der Kreditinstitute abgeführt und muss vom Schuldner im Zweifelsfall aufwendig zurück gefordert werden.

Wer dem Gläubiger ein Schnippchen schlagen möchte und eine Pfändung des Kontos verhindern will, muss seine Konten vollständig aufgeben und nur mit Bargeld arbeiten. Eventuell kann das Konto einer anderen Person für den Zahlungsverkehr genutzt werden. Zum Schutz des Unbeteiligten sollte es sich aber lediglich um eine Vollmacht für ein Guthabenkonto handeln. Es ist aber ausschlaggebend, dass das Konto auf einen anderen Namen als den des Schuldners läuft. Im Übrigen verbleibt nur die Möglichkeit Pfändungsschutz zu nutzen und ab dem nächsten Jahr, das eigene Konto in ein Pfändungsschutzkonto zu wandeln. Wobei pro Person nur ein derartiges Konto bundesweit geführt werden darf.

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